In Deutschland regelt das Sozialgesetzbuch, ab wann ein Mensch als schwerbehindert gilt. Der Grad der Behinderung muss dabei mindestens 50 betragen. Auch die Dauer der jeweiligen Behinderung spielt eine Rolle. Sie muss den Betroffenen in seiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nicht nur deutlich einschränken, sondern auch für mindestens sechs Monate vorliegen. Wird der Grad der Behinderung nicht durch ein Gericht oder den Rententräger festgestellt, obliegt die Einstufung dem Versorgungsamt.
Vorzeitige Rente bei Schwerbehinderung
Betroffene können oft nicht bis zur Regelaltersgrenze arbeiten. Wer jedoch früher dem Arbeitsleben ausscheidet, muss gravierende Renteneinbußen hinnehmen. Mit entsprechender Einstufung können Behinderte eine Schwerbehindertenrente beantragen, die diese Folgen mildert. Unter Umständen ist sogar ein frühzeitiger Renteneintritt bei vollem Rentenbezug möglich. Ob und in welchem Umfang Anspruch auf diese Leistung besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst einmal muss die Schwerbehinderung bei Renteneintritt vorliegen, sie kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden.
Abschläge abhängig vom Geburtsjahr
Darüber hinaus muss der Antragssteller mindestens 35 Jahre lang in der Sozialkasse versichert gewesen sein. Wann die Rente frühstmöglich beantragt werden kann, hängt vom Geburtsjahr des Betroffenen ab. Wer vor 1955 geboren wurde, kann den Rentenantrag bereits mit vor seinem 61. Geburtstag stellen. 1964 Geborene hingegen erwerben ihren Anspruch erst im Alter von 62. In beiden Fällen müssen die Rentenempfänger allerdings Kürzungen in Kauf nehmen. Abschlagsfrei gibt es die Schwerbehindertenrente erst rund 3 Jahre später, wobei der Gesetzgeber das mögliche Eintrittsalter für jüngere Jahrgänge weiter anhebt.
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Bild: bigstockphoto.com / structuresxx
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