Gerade im Alter ist die Beweglichkeit beim Gehen oft eingeschränkt. Ein Gehstock dient als Stütze und entlastet schmerzende Gelenke oder Körperstellen. Gleichzeitig fungiert er als „drittes Bein“ und hilft, das Gleichgewicht zu wahren. Das Risiko zu stürzen, kann mit einer Gehhilfe deutlich verringert werden. Gilt für einen Gehstock Kostenübernahme durch die Krankenkasse? Wir beantworten diese Frage.

Gehstöcke oder Gehhilfen sind nicht mit dem klassischen Spazierstock oder Wanderstock zu verwechseln. Der Spazierstock hat eher optischen Wert und ist ein nettes Accessoire. Der Wanderstock wird als Stütze bei längeren oder schwierigeren Wanderungen gebraucht. Er hat sportliche Funktion und ist nicht für medizinische Zwecke bestimmt. Kostenübernahme durch die Krankenkasse scheidet bei beiden Stöcken aus. Anders sieht es beim Gehstock aus. Er kann unter bestimmten Bedingungen als Hilfsmittel anerkannt werden. Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist stets die festgestellte medizinische Notwendigkeit.

Krankenkasse oder Pflegekasse – das ist hier die Frage

Grundsätzlich wird zwischen dem einfachen Gehstock und dem Gehstock mit anatomischem Handgriff unterschieden. Der einfache Gehstock wird als Hilfsmittel in der medizinischen Rehabilitation verordnet – zum Beispiel, wenn aufgrund einer Verletzung, einer OP oder einer zeitweiligen Erkrankung vorübergehend eine Gehhilfe benötigt wird. Der anatomische Gehstock ist bei dauerhaften Einschränkungen des Bewegungsapparates angezeigt – zum Beispiel durch Arthrose, Fehlbildungen usw.. Beide Arten von Gehstöcken können Hilfsmittel sein.

In der Mehrzahl der Fälle ist für die Gehstock-Kostenübernahme die Krankenkasse zuständig. Aber auch die Pflegekasse kommt als Leistungserbringer in Betracht, wenn die Pflegebedürftigkeit anerkannt und eine Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt ist. Im Zweifel sollte man die Zuständigkeit vorab klären. Klar ist: nur eine von beiden Stellen leistet. In der privaten Kranken- und Pflegeversicherung gelten ähnliche Regeln.

Krankenkasse: Gehstock nur auf Rezept und mit Zuzahlung

Bei der Krankenkasse bzw. in der privaten Krankenversicherung bildet die ärztliche Verordnung die Voraussetzung für die Leistung – Bedingung ist sozusagen der Gehstock auf Rezept. Als Grundlage für die Kostenübernahme dient das Hilfsmittelverzeichnis. Dort sind alle bezuschussbaren Gehhilfen aufgeführt. Dazu gehören neben Hand- und Gehstöcken u.a. auch Gehgestelle, Unterarmgehstützen, Achselstützen oder spezielle Gehilfen für bestimmte Erkrankungen.

Hilfsmittel sind in der gesetzlichen Krankenversicherung zuzahlungspflichtig. Wer nicht chronisch krank oder zuzahlungsbefreit ist, muss 10 Prozent der Kosten selbst tragen, mindestens jedoch 5 Euro, maximal 10 Euro. In der privaten Krankenversicherung kommt es bezüglich der Höhe der Kostenübernahme auf den jeweiligen Tarif an. Die Kosten für einen „normalen“ Gehstock bewegen sich in einer Bandbreite von 30 Euro bis 160 Euro. Bei optisch anspruchsvolleren Modellen können es auch mehr sein.

Bild: Bigstockphoto.com / lakshmi Prasad

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